§ 1 Vereinsgründung und Zweck

Der F i s c h e r v e r e i n  E h n i n g e n  e.V. mit Sitz in Ehningen wurde am 28.03.1980 eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Fischerei, des Umwelt- und des Naturschutzes.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Pflege der Fischgewässer in diesem Sinne sowie die diesbezügliche Schulung der Mitglieder und der Öffentlichkeit.

Die Gewässerpflege richtet sich nach den gesetzlichen und behördlichen Auflagen und umfasst z.B. die Wiederherstellung bzw. Erhaltung naturnaher Gewässerstrecken, den Besatz zur Erhaltung eines ausgewogenen, naturnahen Fischbestands, also auch ausdrücklich mit nicht beangelbaren Arten und regelmäßige Gewässerbegehungen und die Entnahme/Analyse von Wasserproben.

Die Schulung der Mitglieder besteht u.a. in der regelmäßigen Unterweisung der Jugendlichen und der Vorbereitung auf die staatliche Fischerprüfung, der Teilnahme geeigneter Mitglieder an Schulungen z.B. des Verbands.

Als Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft der Fischervereine im Landkreis Böblingen (ARGE)“ beteiligt sich der FVE an deren Öffentlichkeitsarbeit. Ferner bietet der FVE je nach Erfordernissen Ferienprogramme für die Gemeinde Ehningen, Bachbegehungen, usw.

§ 2 Ziele des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Besatzrichtlinien

Der Einsatz von Jungfischen erfolgt nach den Bestimmungen der Pachtverträge und dem jeweiligen Stand der naturschützerischen Erfordernisse/Erkenntnisse. Wirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.

§ 6 Mitgliedschaft im Verein

Die Mitglieder des Vereins sind entweder aktive oder jugendliche Mitglieder, passive Mitglieder oder Ehrenmitglieder.

  1. Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist.
  2. Jugendliche können ab Vollendung des 10. Lebensjahres die Mitgliedschaft mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erwerben.

    Für die Jugendlichen ist bei der Ausübung des Fischfangs zu beachten, dass sie sich grundsätzlich in Begleitung eines aktiven Mitglieds mit gültigem Jahresfischereischein befinden müssen.

    Darüber hinaus haben die Jugendlichen bei Ausübung des Fischfangs die geltenden behördlichen Auflagen sowie die Beschränkungen seitens des Vereins zu beachten.

  3. Passive Mitglieder können, ohne zahlenmäßige Beschränkung, am Angeln Interessierte werden, die den Verein und seine Ziele ideell oder materiell unterstützen wollen.
    Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt bei Entscheidungen zu Fischereiangelegenheiten wie z.B.:

    - Pachtverträge
    - Besatzmaßnahmen
    - Schonfristen/-maße/-zeiten

    Diese Einschränkung gilt nicht für von der Hauptversammlung gewählte Vorstandsmitglieder.

  4. Zu Ehrenmitgliedern können vom Gesamtvorstand Vereinsmitglieder oder sonstige Personen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben. Sie genießen alle Rechte der passiven Mitglieder und sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

Antragsteller auf aktive Mitgliedschaft kommen zunächst auf eine Warteliste.

Die Aufnahme als aktives Mitglied erfolgt zunächst für ein Jahr zur Probe. Ein Anspruch auf die Aufnahme besteht nicht, z.B. wenn die Ausbildungskapazität erschöpft ist bzw. durch die Aufnahme weiterer Mitglieder die Gefahr der Überfischung besteht.

Der Gesamtvorstand entscheidet nach einem Jahr über eine volle Mitgliedschaft.

Die als Mitglieder aufgenommenen bzw. Probanten bestätigen durch ihren Eintritt die Anerkennung der Vereinssatzung. Die aktiven Mitglieder und Probanten verpflichten sich außerdem zur Beachtung der Vorschriften der Gewässerordnung und der einschlägigen Gesetze.

Der Gesamtvorstand kann der Mitgliederversammlung Änderungen dieser Vorschriften unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vorschlagen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Aktive Mitglieder sind verpflichtet den Vereinssitzungen beizuwohnen oder sich vorher unter Angabe eines Verhinderungsgrundes beim Vorstand schriftlich zu entschuldigen. Häufiges unentschuldigtes Fehlen wird als mangelndes Interesse angesehen und kann zum Ausschlussführen.

Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet bei Arbeitseinsätzen mitzuhelfen. Wer diese Pflichten nicht erfüllt, wird zur Zahlung einer vom Vorstand festzulegenden Umlage herangezogen. Anhaltendes Fehlen bei Arbeitseinsätzen kann ebenfalls als mangelndes Interesse gewertet werden und zum Ausschluss führen.

Vom Arbeitsdienst befreit sind Mitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Eine vorherige Befreiung aus gesundheitlichen Gründen ist auf Antrag und unter Vorlage eines Attestes möglich.

§ 9 Mitgliedschaft / Beiträge

Die aktiven Mitglieder zahlen bei Eintritt eine Aufnahmegebühr.

Der Gesamtvorstand setzt die zu zahlenden Beträge fest. Dies sind die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag (die jeweils aktuellen Beträge sind dem Aufnahmeantrag zu entnehmen).

Beiträge sind jeweils im Voraus in einem Betrag zu entrichten. Sie stellen eine Bringschuld dar.

Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich und ggf. rückwirkend zum 1. Jan. des Kalenderjahres. Neue aktive Mitglieder zahlen die Aufnahmegebühr und den vollen Jahresbeitrag. Neue aktive Mitglieder, die vorher bereits als Jugendliche dem Verein angehört haben, zahlen keine Aufnahmegebühr.

§ 10 Interessenkonflikte

Den Mitgliedern ist es untersagt, Fischwasser, an denen der Verein Interesse haben könnte, zu pachten oder käuflich zu erwerben, ohne ihr Vorhaben vorher mit dem Gesamtvorstand besprochen zu haben.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erfolgt durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste (z.B. im Falle von mehrjähriger nicht erfolgter Beitragszahlung von passiven Mitgliedern) oder Austritt aus dem Verein. Hiermit erlöschen auch alle Ansprüche an den Verein.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

Aus dem Verein kann durch Beschluss des Gesamtvorstands ausgeschlossen werden,

  1. wer wegen Übertretung des Fischereigesetzes durch amtliche Erkenntnis bestraft wird und infolgedessen oder aus sonstigen Gründen, z.B. unsportlichem Fischen, einen Jahresfischereischein nicht mehr erhält.
  2. wer trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Ausschlusses durch den Vorstand muss dem Mitglied unverzüglich mitgeteilt werden.
  3. wer die Interessen oder das Ansehen des Vereins schuldhaft und in grober Weise schädigt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit der schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
  4. Der Ausschluss muss erfolgen bei Begehung einer entehrenden Tat oder bei der Verurteilung zu einer entehrenden Strafe.

§ 12 Vereinsvorstand (Wahlmodus, Amtszeiten, Vertretungsregelung)

Die Mitglieder wählen in der Jahreshauptversammlung den Gesamtvorstand ("Vorstand") bestehend aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer
  5. dem Naturschutz- und Wasserwart
  6. dem Jugendwart

Dem Gesamtvorstand werden zur Unterstützung seiner Tätigkeit Beisitzer zugeordnet. Die Anzahl der Beisitzer wird vom Gesamtvorstand festgelegt. Die Beisitzer werden von den Mitgliedern vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung gewählt.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Beisitzer beträgt 2 Jahre. Rollierende – also versetzte - Amtszeiten der Vorstandsmitglieder sind zulässig, ebenso die zur Einführung von rollierenden Amtszeiten erforderlichen verkürzten Amtszeiten.

Falls sich nicht ausreichend viele Kandidaten zur Besetzung aller o.g. Vorstandspositionen stellen, so kann die Jahreshauptversammlung die Zusammenlegung von Vorstandspositionen beschließen. Sollte ein Vorstandsmitglied sein Amt aus wichtigen Gründen vor Ende der Amtszeit niederlegen, so kann der Gesamtvorstand die Position bis zur turnusmäßig anstehenden Neuwahl kommissarisch besetzen, ohne dass hierzu eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.

Die Wahlen sind geheim, jedoch kann auch per Handzeichen abgestimmt werden, wenn für ein Amt nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, sich nur ein Bewerber zur Wahl stellt oder zur Wahl der Beisitzer nicht mehr Wahlvorschläge vorliegen als Beisitzer zu wählen sind. Mit Zustimmung des zu Wählenden kann dieser auch in Abwesenheit gewählt werden. Als gewählt gilt, wer die einfache Stimmenmehrheit oder mehr JA- als NEIN-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 13 Vereinsvorstand (Aufgaben/Rechte/Pflichten)

Der 1. und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26/27 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand beruft die Mitglieder zu den Vorstands- und Vereinssitzungen und der Jahreshauptversammlung schriftlich eine unter möglichste Rücksichtnahme auf geäußerte Wünsche und auf die Verhältnisse der Mitglieder und leitet die Sitzungen.

Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten, wie die Sitzungsberichte, Einladungen usw. sowie die Führung der Mitgliederliste.

Der Kassierer besorgt alle Kassengeschäfte und legt alljährlich in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ab. Der Kassierer darf nur auf Anweisung des Vorstands Gelder auszahlen. Der Kassenvorrat ist bei einer Bank auf einem Konto des Vereins anzulegen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Dem Naturschutz- und Wasserwart obliegt die Erhaltung und Pflege der Vereinsgewässer. Er setzt hierzu sowie bei sonstigen Erfordernissen nach Absprache mit dem Gesamtvorstand Arbeitsdienste fest und bestimmt ggf. Arbeitsdienstleiter. Er überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Fischerei von Mitgliedern und Fremden. Er schlägt ferner die Besatzmaßnahmen vor.

Der Jugendwart betreut die Jugendlichen und führt sie entsprechend den Vereinszielen an das Vereinsleben heran und bietet dazu Jugendaktivitäten an.

Für die o.g. Tätigkeiten können je nach den Erfordernissen Vertreter benannt werden (s. auch §12).

§ 14 Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung

In der jährlichen Jahreshauptversammlung erstattet der Vorstand Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Anschließend werden etwaige Anträge beraten und die notwendigen Wahlen vorgenommen. Anträge auf Abänderung der Satzung müssen mindestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

Über die Anträge entscheidet die Jahreshauptversammlung, wobei mindestens drei Viertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen müssen.

Die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer in einem Protokoll erfasst, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Die Ladungsfrist für die Jahreshauptversammlung beträgt mindestens 4 Wochen.

§ 15 Ausschusssitzung

Zu den Vorstands-/Ausschusssitzungen muss rechtzeitig Einladung erfolgen, d.h. so, dass jedes in Betracht kommende Mitglied spätestens am 2. Tag vor der Sitzung oder Versammlung die Einladung erhält.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der übrigen Ausschussmitglieder anwesend sind.

Ist die Teilnehmerzahl geringer, so hat, wenn dringende Angelegenheiten zu erledigen sind, innerhalb 14 Tagen die Einladung zu einer neuen Versammlung zu erfolgen, welche dann unter allen Umständen beschlussfähig ist.

Sollten es die Umstände erfordern, so können dringende Entscheidungen auch nach telefonischer Abstimmung innerhalb des Gesamtvorstands getroffen werden. Bei der nächsten Ausschusssitzung sind die restlichen Ausschussmitglieder dann ggf. zu informieren und entsprechende Beschlüsse nachträglich zu fassen.

Bei allen Abstimmungen entscheidet die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Versammlungsleiter (Vorsitzender bzw. Stellvertreter).

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordnungsgemäß eingeladenen Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Sonderfälle

Sollten Fälle eintreten, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, so entscheidet hierüber die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich für solche Satzungsänderungen, die (z.B. aufgrund von gesetzlichen Änderungen) durch das Vereinsregister oder die Finanz-behörden gefordert werden. Derartige Änderungen können in einer Ausschusssitzung beschlossen werden.

 

 

Ehningen, den 15. März, 2003

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. 3. 2003

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